Steuernews für Mandanten

Elektroauto beim Aufladen

Neue Förderung für Elektroautos

Neue Förderung von E-Autos

Die betriebliche Nutzung von Elektrofahrzeugen wird derzeit steuerlich dergestalt gefördert, dass bei der Ermittlung der Höhe der privaten Nutzungsentnahme nur ein % von einem Viertel, effektiv also 0,25 %, des inländischen Bruttolistenpreises als privater Nutzungsanteil versteuert werden muss (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Nummer 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt nach geltender Rechtslage allerdings nur, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs € 70.000,00 nicht übersteigt.

Höherer Bruttolistenpreis

Die Bundesregierung hat nun in dem sich im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Steuerfortentwicklungsgesetz eine Anhebung der Wertgrenze auf € 95.000,00 eingebracht. Die 95.000-Euro-Wertgrenze soll für E-Autos gelten, die ab Juli 2024 angeschafft worden sind.

Geplante Sonderabschreibung

Emissionsfreie E-Autos, die im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028 angeschafft werden, sollen außerdem über einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit einem AfA-Satz von 40 %, abgeschrieben werden können.

Stand: 28. Oktober 2024

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Steuernews für Ärzte

Krankenhausgang mit Mitarbeitern

Personal- und Sachmittelgestellung

Zweckbetrieb vs. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein Krankenhaus gilt insoweit als Zweckbetrieb gem. § 67 der Abgabenordnung/AO, soweit mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patientinnen und Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. der Bundespflegesatzverordnung berechnet werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt hingegen in einer selbstständigen nachhaltigen Tätigkeit vor, durch die Einnahmen oder wirtschaftliche Vorteile erzielt werden (§ 14 AO).

Ambulante Tätigkeiten der Krankenhausärzte

Vielfach führen in einem Krankenhaus beschäftigte Ärztinnen und Ärzte als Nebentätigkeit ambulante Behandlungen durch, für diese das Krankenhaus die Räumlichkeiten, die Einrichtungen und das Personal zur Verfügung stellt. Die Raum-, Personal- und Sachmittelgestellung erfolgt im Regelfall gegen Entgelt. Der Bundesfinanzhof/BFH hat in zwei Urteilen (vom 14.12.2023 V R 2/21 und V R 28/21) klargestellt, dass solche Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Krankenhausbetriebs zuzuordnen sind. Der BFH begründet dies damit, dass es bei diesen Einnahmen an einem hinreichenden Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung fehlt. Denn die ermächtigten Ärzte würden im Regelfall im eigenen Interesse handeln.

Folge

Die Einnahmen fallen nicht unter die Steuervergünstigungen der Körperschaft, sondern sind nach allgemeinen Grundsätzen der Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Ausnahme: die Einnahmen übersteigen € 45.000,00 im Jahr nicht (§ 64 Abs. 3 AO).

Stand: 27. August 2024

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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie

Mann zieht Koffer in Hotellobby

Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen

Aufteilungsgrundsatz

Gastronomie- und Hotelbetriebe müssen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz/UStG seit 2010 auf Entgelte aus Zimmervermietungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden. Für alle anderen Leistungen im Zusammenhang mit einer Beherbergung gilt hingegen der allgemeine Umsatzsteuersatz. Dieses Aufteilungsgebot führt seit längerem zu einem Meinungsstreit dahingehend, ob der Einheitlichkeitsgrundsatz oder das Aufteilungsgebot Vorrang haben.

BFH-Beschlüsse

Der Bundesfinanzhof/BFH hat jetzt offenbar Zweifel an dem herrschenden Aufteilungsgrundsatz geäußert. Mit den Beschlüssen vom 10.1.2024 (Az. XI R 11/23, XI R 13/23, XI R 14/23) hat der BFH nun dem Europäischen Gerichtshof/EuGH die Frage vorgelegt, ob das nationale Aufteilungsgebot bezüglich Beherbergungsleistungen und anderen nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen noch dem Unionsrecht entspricht. Zweifel sind dem BFH wohl auf Grund der jüngsten EuGH-Entscheidung zum Aufteilungsgebot nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gekommen. Der EuGH hat in dem Urteil vom 4.5.2023 (C-516/21 „Finanzamt X“) das Aufteilungsgebot bei einer einheitlichen Leistung bestehend aus der Überlassung eines Grundstücks und einer Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen für unzulässig erklärt.

Fazit

Bis zur EuGH-Entscheidung sei es Gastronominnen und Gastronomen empfohlen, jegliche Umsatzsteuerfestsetzungen durch Rechtsmittel vorsorglich offen zu halten. Eine nachträgliche Korrektur bereits unter Beachtung des Aufteilungsgebots ausgestellter Rechnungen dürfte insoweit nicht in Frage kommen. Denn abgesehen von dem Arbeitsaufwand wären hier Rechnungen mit überhöhtem oder unrichtigem Steuerausweis zu korrigieren, was weitere rechtliche Besonderheiten hervorrufen würde.

Stand: 25. September 2024

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