Umsatzsteuerpflichtige Vermietung an Ärzte
Grundsatz
Die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien unterliegt nicht der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz – UStG). Nach § 9 Abs. 1 UStG besteht aber die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Dies geht im Regelfall aber nur, wenn der Mieter auch Unternehmer ist und das Objekt ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG). Ärzte verwenden angemietete Praxisräume typischerweise gerade nicht für umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten. Daher ist eine Umsatzsteueroptierung grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahmeregelung
Allerdings gibt es eine Ausnahme. Vermieter, die den Vorsteuerabzug für Gebäudeaufwendungen nutzen wollen, können sich auf eine Altfallregelung berufen. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) muss der Mieter (Leistungsempfänger) das vermietete Objekt nicht zwingend für Umsätze verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, wenn das Gebäude vor dem 1.1.1998 fertiggestellt und mit der Errichtung (Bauantragstellung) vor dem 11.11.1993 begonnen worden ist.
Fazit
Besonders bei Altgebäuden, die nach aufwendiger Renovierung an Ärzte vermietet werden, kann sich eine Umsatzsteuer-Option rechnen. Denn es können alle in Rechnung gestellten Vorsteuern aus den Renovierungsaufwendungen geltend gemacht werden. Den Steuervorteilen sollten allerdings Mietminderungen in Höhe von 19 % (entspricht der abzuführenden Umsatzsteuer) über die Vertragslaufzeit gegengerechnet werden, zumal Ärzte mangels Verrechnungsmöglichkeit typischerweise nicht bereit sein werden, zusätzlich zur vereinbarten Praxismiete auch noch Umsatzsteuer zu bezahlen.
Stand: 30. August 2021