Steuernews für Ärzte

Strandkorb

Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken

Steuerfrei auch ohne Eintrag in Krankenhausplan und Versorgungsvertrag

Krankenhauszulassung

Das deutsche Umsatzsteuerrecht knüpft die Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die ein Krankenhaus an seine Patienten erbringt, an bestimmte Voraussetzungen. Unter anderem ist eine Zulassung oder das Bestehen bestimmter Verträge (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 14 Buchst. b) und c) des Umsatzsteuergesetzes- UStG) erforderlich.

Der Fall

Geklagt hat die Betreiberin einer Klinik für Psychotherapie aus Nordrhein-Westfalen. Sie war weder in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen, noch hatte sie mit den Landesverbänden der Krankenkassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen. Das Finanzamt behandelte daher die psychotherapeutischen Leistungen als umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzgericht Münster folgte der Auffassung des Finanzamtes allerdings nicht. Die Finanzrichter gaben der Klage der Klinikbetreiberin statt und werteten die Leistungen als umsatzsteuerfrei (Urt. v. 18.03.2014, 15 K 4236/11 U).

Vorrangiges Europarecht

Die Finanzrichter haben in dem Urteil bemängelt, dass die vom deutschen Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken nicht mit der einschlägigen europarechtlichen Regelung vereinbar sind. Die Privatklinik kann sich stattdessen unmittelbar auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen, genauer gesagt auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Nach dieser Vorschrift sind dem Gemeinwohl dienende Umsätze generell steuerfrei. Darunter fallen Krankenhausbehandlungen „von Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ oder solche Behandlungsleistungen, die unter Bedingungen bewirkt werden, „welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind“. Unter die Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie fallen generell Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen, unabhängig davon, ob diese in einem Krankenhausplan eingetragen sind oder ein Versorgungsvertrag besteht. Gegen dieses Urteil wurde allerdings die Revision zugelassen.

Stand: 27. Mai 2014