Steuernews für Ärzte

Pflegeaufwendungen für nahe Angehörige

Pflege-Pauschbetrag oder tatsächliche Aufwendungen

Pflegeaufwendungen

Vielfach werden pflegebedürftige Personen von nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung gepflegt. Erfolgt die Pflegeleistung unentgeltlich, kann hierfür ein Pflege-Pauschbetrag in der Höhe von € 924,00 als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Inanspruchnahme des Pauschbetrages setzt die Zwangsläufigkeit der Pflegeleistungen voraus. Für die Zwangsläufigkeit genügt eine sittliche Verpflichtung zur Pflege. Eine solche ist im Regelfall dann gegeben, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht. Für den Nachweis der Hilflosigkeit der zu pflegenden Person reicht ein Schwerbehindertenausweis, ein Bescheid des Versorgungsamtes oder ein Nachweis über die Pflegeeinstufung aus. Der Pflege-Pauschbetrag kann auch mehrfach in Anspruch genommen werden, wenn mehrere Personen, beispielsweise beide Elternteile, gepflegt werden. Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird auch dann gewährt, wenn mit den Pflegeleistungen noch im Dezember begonnen wird. Die zumutbare Belastung wird nicht berücksichtigt.

Tatsächliche Pflegeaufwendungen

An Stelle des Pflege-Pauschbetrags können die tatsächlichen Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Hier gelten jedoch hinsichtlich der Zwangsläufigkeit strengere Maßstäbe als beim Pflege-Pauschbetrag.

Anrechnung von Versicherungsleistungen

Die tatsächlichen Aufwendungen dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als diese nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden. Von der gepflegten Person übertragenes Vermögen ist unter bestimmten Voraussetzungen anzurechnen.

Zumutbare Eigenbelastung

Die steuerlich absetzbaren tatsächlichen Pflegeaufwendungen mindern sich um die sogenannte zumutbare Eigenbelastung. Die Höhe dieser zumutbaren Aufwendungen hängt von der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte sowie von den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen ab. Je nach Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder beträgt die zumutbare Eigenbelastung zwischen 1 % und 7 % der Einkünfte.

Stand: 26. November 2015