Bettensteuer vor dem BVerfG
Bettensteuer (City Tax)
Immer mehr Städte und Gemeinden erheben von den ansässigen Hotelbetrieben eine Bettensteuer, auch City Tax genannt. In Berlin, Bremen und Freiburg beträgt die City Tax beispielsweise 5 % vom Netto-Übernachtungspreis (ohne Umsatzsteuer und Zusatzentgelte). In Hamburg beträgt die Tourismusabgabe gestaffelt nach der Höhe des Übernachtungsgeldes zwischen € 0,50 und € 4,00. Die City Tax wird in allen Fällen nur für private Übernachtungen erhoben, Geschäftsreisende sind in allen Fällen ausgenommen.
Anhängige Verfahren
Gegen die Bettensteuer laufen derzeit mehrere Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Erhebung der Bettensteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. In den anhängigen Verfahren handelt es sich um die Bettensteuern in Hamburg, in Bremen und Bremerhaven sowie Freiburg (BVerfG Az. 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16).
Geringe Erfolgsaussichten
Ob die Verfahren für Hoteliers Aussicht auf Erfolg haben, ist fraglich. Denn im Fall der Stadt Freiburg hat der Verwaltungsgerichtshof die Satzung der Stadt Freiburg über die Erhebung einer Übernachtungssteuer für rechtmäßig erklärt (VGH Mannheim, Urteil vom 11.6.2015, 2 S 2555/13). Für die Kommunen haben auch andere erstinstanzliche Gerichte entschieden. Und auch der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Übernachtungssteuer für verfassungsgemäß (Urteil BFH vom 15.7.2015, II R 33/14).
Stand: 28. März 2019