Ermäßigter Steuersatz für Frühstücksleistungen rechtmäßig?
Umsatzsteuersätze in der Gastronomie
In der Gastronomiebranche gelten seit dem 1.1.2010 unterschiedliche Mehrwertsteuersätze für die oftmals im Paket angebotene Leistung „Übernachtung mit Frühstück“. Während für die reine Übernachtungsleistung eine Steuer von 7 % fällig wird, muss für das Frühstück, für die Minibar oder für sonstige Extras ein Steuersatz von 19 % berechnet werden. Dies führte in der Gastronomie zu den bekannten Abgrenzungsproblemen.
Anhängige Verfahren
Gerade das Anbieten von Übernachtung mit Frühstück in einem Paket und im Regelfall auch zu einem Preis hat die Finanzgerichtsrechtsprechung beschäftigt. Während sich das Sächsische Finanzgericht im Urteil vom 14.12.2010 (3 K 1116/10) der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen hat, dass Frühstücksleistungen im Verhältnis zu den Beherbergungsleistungen selbstständige Leistungen sind, hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 15.01.2009 (V R 9/06) entschieden, dass es sich bei Verpflegungen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt. Zur Frage Nebenleistungen „ja oder nein“ wird der Bundesfinanzhof in dem anhängigen Verfahren XI R 3/11 erneut entscheiden. Denn gegen das obige Urteil des sächsischen Finanzgerichts ist Revision eingelegt worden. Gastronomen können sich ggf. auf das anhängige Verfahren berufen.
Stand: 18. März 2013