Abwehr einer Schätzung von Umsatzerlösen
Z-Bons
Wie wichtig die Aufbewahrung der sogenannten „Z-Bons“ ist, zeigt folgender Fall: Die Betriebsprüfung stellte bei einem Gastronomiebetrieb erhebliche Mängel in der Buchführung und in der Kassenführung fest. Die Fahnder fanden einen Z-Bon im Müll und einen weiteren Z-Bon in der Kasse. Aufgrund dieser beiden Bons wurde der Gewinn zweier Gastronomen entsprechend hoch geschätzt und es wurde ein Sicherheitszuschlag von 10 % hinzugeschlagen. Das zuständige Finanzgericht Düsseldorf hielt die Schätzung nur aufgrund der gefundenen Z-Bons in zwei Fällen für rechtmäßig (Urteile vom 24.11.2017, Az. 13 K 3811/15 GU und 13 K 3012/15 F).
Richtsatzsammlung maßgeblich
Die Richter haben dem Finanzamt allerdings auch gewisse Schranken gesetzt. So dürfen die Finanzbeamten nicht „in den Himmel“ schätzen. In den beiden Streitfällen erhöhte das Finanzamt den Wareneinsatz, indem es diesen aus den geschätzten Erlösen unter Berücksichtigung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % retrograd ermittelte. Das war selbst den Richtern zu viel. Diese verwiesen auf die jeweils gültige Richtsatzsammlung. Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung bei der Verprobung von Gewinnen und Umsätzen. Die Sätze werden jährlich aktualisiert. Im konkreten Fall betrugen die höchsten Rohgewinnaufschlagsätze aus den Richtsatzsammlungen der jeweiligen Streitjahre zwischen 317 % bis max. 400 %.
Fazit
Gastronominnen und Gastronomen, die aufgrund einer fehlerhaften Buch- bzw. Kassenbuchführung eine Gewinnschätzung hinnehmen müssen, sollten prüfen, ob die Aufschlagssätze innerhalb der Spannbreite der jeweiligen Richtsatzsammlung liegen. Im Übrigen können sich betroffene Gastronomen auf die beiden Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berufen. Die Aktenzeichen betragen IV R 2/18 sowie IV R 1/18.
Stand: 26. März 2018