Steuernews für Gastronomie/Hotellerie

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Steuerbefreiung von Trinkgeldern

Trinkgelder

Trinkgelder, die „anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist“ sind grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Für die Gastronomie stellt sich vielfach die Frage, ob die Steuerbefreiung nur für Trinkgelder gilt, die der Kellner vom Gast direkt „bar“ erhält oder auch für Trinkgelder, die der Gast bei Zahlung mit IC-Karte oder Kreditkarte dem Rechnungsbetrag hinzuaddiert.

Gerichtsentscheidung FG Hamburg

Die Rechtsprechung hat sich bisher mit dieser Frage noch nicht explizit auseinandergesetzt. Das Finanzgericht (FG) Hamburg (vom 20.4.2010, 3 K 58/09) hat bei Stripteasetänzern die von Gästen zugewendeten Spielgelder nicht als steuerfreie Trinkgelder angesehen. Die Spielgelder konnten nur beim Lokalbetreiber und Arbeitgeber zurückgetauscht werden, sodass die „Arbeitnehmer“ von den Gästen unmittelbar kein Geld bekamen. Der Auszahlungsanspruch basierte vielmehr auf dem Arbeitsvertrag. Daraus könnte gefolgert werden, dass unbar gezahlte Trinkgelder, welche erst einmal vom Arbeitgeber über das IC-/Kreditkarteninstitut vereinnahmt und dann erst im zweiten Schritt an die Arbeitgeber ausbezahlt werden, kein steuerfreies Trinkgeld darstellen. Letzteres trifft aber nicht zu.

Vertrag zugunsten Dritter

In Fällen von Kreditkartenzahlung kann regelmäßig ein Vertrag zugunsten Dritter begründet werden (§ 328 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch-BGB). Ein solcher begründet sich daraus, dass der Gast auf dem Kreditkartenbeleg verfügt, dass ein bestimmter Teil davon Trinkgeld sein soll. Das hat auch das FG Hamburg im oben genannten Urteil sinngemäß erörtert. Kraft dieses Vertrags zugunsten Dritter erwirbt der Arbeitnehmer (Kellner) nun gegenüber seinem Arbeitgeber (dem Gastwirt) einen originären, vom Arbeitsvertrag unabhängigen Zahlungsanspruch. Aus dieser Vertragskonstellation ergibt sich der Umstand, dass auch das unbare Trinkgeld nicht als Entgelt für eine Beschäftigung anzusehen ist und damit keinen Entlohnungscharakter entfaltet. Denn der Auszahlungsanspruch ergibt sich nicht gegenüber dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsvertrag. Diese Vertragskonstellation lag im Streitfall aber nicht vor.

Fazit

Die Einkommensteuerpflicht von Trinkgeldern richtet sich nicht nach der Zahlungsart, sondern nach der Frage, ob es Entlohnungscharakter entfaltet oder nicht. Letzteres ist regelmäßig zu verneinen, wenn Trinkgelder freiwillig und zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.

Stand: 26. März 2018

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