Anrechnung von Kost und Logis für Saisonarbeiter
Höchstgrenzen 2015
Mindestlohn
Seit dem 1.1.2015 gilt der Mindestlohn in der Gastronomie. Kennzeichnend für die Gastronomiebranche ist, dass viele der dort Beschäftigten freie Kost und Logis erhalten. Insbesondere bei Saisonarbeitern wird Kost und Logis im Regelfall auf das Arbeitsentgelt angerechnet.
Höchstgrenzen
Bei Saisonarbeitern darf auch unter dem Mindestlohn die Anrechnung von Kost und Logis die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 107 Abs. 2 Satz 5 der Gewerbeordnung - GewO). Daneben gelten unter dem Mindestlohn folgende Höchstgrenzen: Für Verpflegungsleistungen gilt ein Höchstbetrag von monatlich € 229,00 (Frühstück € 49,00, Mittag- und Abendessen jeweils € 90,00). Unterkunftsleistungen eines Hoteliers an Saisonarbeiter können bis zur Höhe von € 223,00 im Monat auf den Arbeitslohn angerechnet werden.
Stand: 28. September 2015