§ 6b-Rücklage auch für EU-Auslandsimmobilien
§ 6b-Rücklage
Der Steuergesetzgeber räumt bilanzierenden Gewerbetreibenden als auch freiberuflich Tätigen sowie den Landwirten bei der Veräußerung oder Entnahme von Betriebsgrundstücken und Betriebsgebäuden die Möglichkeit ein, in Höhe der stillen Reserven eine den Gewinn mindernde Rücklage auf bestimmte Zeit zu bilden, die so genannte § 6b-Rücklage (bzw. § 6c-Rücklage bei Freiberuflern und Landwirten).
Der Fall
Geklagt hatte eine niederländische Kapitalgesellschaft, die aus der Veräußerung eines in Deutschland gelegenen Grundstücks eine § 6b-Rücklage in die Bilanz eingestellt hatte. Die Kapitalgesellschaft reinvestierte den Gewinn in ein Grundstück in den Niederlanden. Die Finanzverwaltung erkannte die Ersatzinvestition nicht an und löste die Rücklage gewinnerhöhend auf. Das Finanzgericht Niedersachsen vertrat die Auffassung, dass die Bildung bzw. Auflösung einer § 6b-Rücklage “keine Zugehörigkeit des Reinvestitionsguts zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte“ erfordert. Vielmehr genügt es, wenn das Reinvestitionsgut zu einer „Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet“ gehört (Urt. v. 1. 12. 2011, Az 6 K 435/09). Revision beim Bundesfinanzhof (Az. BFH I R 3/12) wurde zurückgewiesen.
EU verklagt Deutschland
Am 27.9.2012 hat die EU-Kommission mehrere Klagebeschlüsse gegen Deutschland eingeleitet. Einer der Beschlüsse betrifft die gegenwärtige Regelung der § 6b-Rücklage. Steuerpflichtige können sich in gleichgelagerten Fällen sowohl auf das FG-Urteil als auch auf das EU-Verfahren berufen.
Stand: 12. Juni 2013