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Steuerpflicht für Familienwohnheim

Wann Steuerpflicht rückwirkend droht!

Steuerbegünstigtes Familienwohnheim

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können das gemeinsam genutzte Familienwohnheim untereinander zu Lebzeiten steuerfrei übertragen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a Erbschaftsteuergesetz-ErbStG). Voraussetzung ist, dass das Grundstück, auf dem sich das Familienwohnheim befindet, im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegen ist. Dieselben Steuerbegünstigungen gelten auch für Erwerbe von Todes wegen. So erbt der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner das Familienwohnheim steuerfrei.

Nachversteuerungsvorbehalt

Der steuerfreie Erwerb von Todes wegen ist allerdings an die Voraussetzung gebunden, dass der überlebende Ehegatte (Lebenspartner) das Familienwohnheim mindestens noch zehn Jahre nach dem Erwerb selbst nutzt. Ist dies nicht der Fall, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit in vollem Umfang. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der überlebende Ehegatte/Lebenspartner aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist.

Nutzung durch Nießbrauch

Strittig ist, ob der Nachversteuerungsvorbehalt auch dann greift, wenn der Erbe das Familienwohnheim an seine Kinder gegen Vorbehaltsnießbrauch überträgt. Das Hessische Finanzgericht hat diese Frage bejaht (Urteil vom 15.2.2016, 1 K 2275/15). Nach Auffassung des Senats setzt die Steuerbefreiung den Erwerb des Eigentums und die tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken voraus. Fällt einer der beiden Tatbestandsmerkmale weg, ist nach Überzeugung des Senats eine Nachversteuerung vorzunehmen. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 29. Juni 2016